Förderung von Pflegestützpunkten
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, welches zum 01. Juli 2008 in Kraft trat, sah erstmals die Einrichtung von Pflegestützpunkten vor. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es,
die Auskunfts- und Beratungsangebote der verschiedenen Sozialleistungsträger rund um die Pflege zu verbessern und
die wohnortnahen Versorgungs- und Betreuungsangebote sowie die sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote zu koordinieren.
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen sollen die Pflegestützpunkte zentrale Anlaufstellen sein, in denen sie kompetente Auskünfte und Beratung zu allen Themen der Pflege erhalten, wo sie die erforderlichen Hilfen beantragen können und die ihnen solche Angebote und Hilfen vermitteln.
Pflegestützpunkte werden von den Kranken- und Pflegekassen eingerichtet, wenn die oberste Landesbehörde dies bestimmt. Beteiligen sich auch die kommunalen Alten- und Sozialhilfestellen als Träger an den Pflegestützpunkten, kann der GKV-Spitzenverband den Aufbau solcher Pflegestützpunkte finanziell fördern. Der Höchstförderbetrag je Pflegestützpunkt beträgt 50.000 Euro. Näheres zum Antragsverfahren finden Sie in den „Hinweisen zur Beantragung von Fördermitteln für Pflegestützpunkte“.
Antragsformular
Hinweise zur Beantragung von Fördermitteln für Pflegestützpunkte
Empfehlungen nach § 92 c Abs. 9 Satz 3 SGB XI über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten, Stand: 03. August 2009
Vereinbarung zw. GKV-Spitzenverband und Bundesversicherungsamt, Stand: 01. Juli 2008
Anlage zur Vereinbarung, Stand: 01. Juli 2008