Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Seit dem 01. Januar 2009 hat jeder Pflegebedürftige in Deutschland einen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekassen (Pflegeweiterentwicklungsgesetz). Diese erweiterte Pflegeberatung zielt darauf ab, den Pflegebedürftigen eine umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen zukommen zu lassen und auf die dazu erforderlichen Maßnahmen hinzuwirken.
Der GKV-Spitzenverband hat am 29. August 2008 die Empfehlungen zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberater nach § 7a SGB XI beschlossen. Für die Betroffenen galt bis zum 30. Juni 2011 eine gesetzliche Übergangsfrist, um die Qualifikationsanforderungen zu erfüllen. Grundsätzlich soll diese Pflegeberatung durch Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit einer Zusatzqualifikation durchgeführt werden.
Richtlinien nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberater
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sieht zudem die Evaluation der Pflegeberatung vor. Vorrangiges Ziel ist es, aus den ersten Praxiserfahrungen mit der Umsetzung des § 7a SGB XI weitere Hinweise für die zukünftige Ausgestaltung der Pflegeberatung zu erhalten. Der GKV-Spitzenverband hat dazu zum 30. Juni 2011 einen Bericht erstellt.
Bericht des GKV-Spitzenverbandes: Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB XI
Informationen für Bewerberinnen/ Bewerber
Allen, die sich für eine Anstellung als Pflegeberaterin oder Pflegeberater interessieren, wird empfohlen, sich bei den Krankenkassen zu informieren, ob dort Stellen ausgeschrieben sind oder werden. Die Krankenkassen müssen bei Bewerberinnen und Bewerbern auch darüber entscheiden, ob sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfüllen oder ob und ggf. in welchem Umfang sie zusätzliche Qualifikationen erwerben müssen.
Die zusätzlichen Qualifikationen für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater werden von Bildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger angeboten. Sofern Sie an diesen Weiterbildungen interessiert sind, können Sie sich unter anderem an die Schulen und Akademien der Krankenkassen wenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der GKV-Spitzenverband aus Gründen des Wettbewerbsschutzes hier keine Bildungseinrichtungen ausdrücklich nennen kann.