Ambulante Kodierrichtlinien
Mit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01. Januar 2012 wurde die geltende Verpflichtung nach § 295 Abs. 3 S. 2 SGB V zur Anwendung von ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) gestrichen. Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Ziel, Überregulierungen im vertragsärztlichen Vergütungssystem abbauen zu wollen.
Diese Abkehr von der verbindlichen, qualitätsgesicherten und flächendeckenden Dokumentation ärztlicher Diagnosen in der ambulanten Versorgung mittels der AKR ist vor dem Hintergrund der Nutzung dieser Diagnosen aus Sicht des GKV-Spitzenverbands ein falscher Schritt. Hiermit wird dem international ohnehin einmaligen Ansatz einer direkten ambulanten Morbiditätsmessung mit Hilfe von Diagnosen als Grundlage für die Veränderung der ärztlichen Vergütung die erforderliche Basis endgültig entzogen.
Die von den Partnern der Bundesmantelverträge zum 01. Januar 2011 erst in Kraft gesetzten Ambulanten Kodierrichtlinien der Version 2011 werden gemäß der neuen Gesetzeslage mit Wirkung ab 01. Januar 2012 wieder ausgesetzt. Eine Weiterentwicklung der AKR erfolgt bis auf Weiteres nicht. .
Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Aussetzung der Vereinbarung zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach §295 Abs.3 SGB V (Stand: 07.09.2011)
Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach §295 Abs.3 SGB V (Stand: 08.11.2010)
Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach §295 Abs.3 SGB V (Stand:24.03.2010)
Zustimmungspflichtiger Download
Ambulante Kodierrichtlinien (AKR) Version 2011
Ambulante Kodierrichtlinien (AKR) Version 2010