TVöD-Berichtigungsraten
Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergütungstarifverträge und vereinbarten Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, entspricht die TVöD-Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 BPflV der Differenz dieser beiden Raten. Das Budget des einzelnen Krankenhauses (§ 12 BPflV) wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent dieser Berichtigungsrate erhöht.
Mit Einführung der DRGs wurde der Ausnahmetatbestand TVöD-Budgetanpassung auf psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie begrenzt.
Zur Festsetzung der jeweiligen Berichtigungsrate schließt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der Deutsche Krankenhausgesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 BPflV eine Vereinbarung.
Vereinbarungen der Spitzenverbände gemäß § 15 Abs. 1 BPflV
Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen zu den TVöD-/BAT-Berichtigungsraten:
TVöD-Berichtigungsrate 2011
TVöD-Berichtigungsrate 2010
TVöD-Berichtigungsrate 2008
TVöD-Berichtigungsrate 2006 und 2007
BAT-Berichtigungsrate 2005
BAT-Berichtigungsrate 2004
BAT-Berichtigungsrate 2002 und 2003