Bundesbasisfallwert (BBFW)
Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde in § 10 Abs. 9 KHEntgG die Ermittlung eines Bundesbasisfallwertes (BBFW) vorgesehen. Dieser soll innerhalb von fünf Jahren stark abweichende Landesbasisfallwerte an einen Korridor heranführen. Mit dem Bundesbasisfallwert ist ein Korridor von + 2,5 % bis - 1,25 % festgeschrieben. Bundesländer, deren Landesbasisfallwert innerhalb dieses Korridors liegt, sind von der Konvergenz nicht betroffen. Ziel ist die Heranführung von „Landesbasisfallwertausreißern" bis an die Korridorgrenzen. Die maximale Absenkung wird durch eine Kappung auf 0,3 % begrenzt.
Die Vertragsparteien auf der Bundesebene sind gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG beauftragt, das InEK zu beauftragen, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor zu berechnen. Für die Berechnung hat die Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 31. Juli jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert, das der Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das InEK zu melden. Das Berechnungsergebnis des InEK ist Grundlage für die Vereinbarung des einheitlichen Basisfallwerts und des einheitlichen Basisfallwertkorridors durch die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 30. September jeden Jahres. Das Berechnungsergebnis ist um die für das folgende Kalenderjahr maßgebliche Veränderungsrate oder den Veränderungswert nach Abs. 4 Satz 1 zu erhöhen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 6 KHG.
BBFW 2012
Die Vertragspartner Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), GKV-Spitzenverband und Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich auf den BBFW für das Jahr 2012 in Höhe von 2.991,53 Euro unter Berücksichtigung der verminderten Veränderungsrate in Höhe von 1,48 % geeinigt. Die Korridorgrenzen von 2,5 % über dem BBFW und 1,25 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 3.066,32 Euro für die obere Grenze und 2.954,14 Euro für die untere Grenze. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung sieht eine Anpassung der vereinbarten Werte vor, falls das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) oder ein anderes Gesetz nach Inkrafttreten etwas Abweichendes zur Berechnung des BBFW oder des Korridors 2012 vorsehen.
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2012 vom 22.09.2011:
Vereinbarung BBFW 2012
BBFW 2011
DKG, GKV-Spitzenverband und PKV und einigten sich auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) in der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages (BR-Drs 762/10 vom 26.11.2010) auf einen BBFW für das Jahr 2011 in Höhe von 2.963,82 Euro inklusive der verminderten Veränderungsrate 2011 in Höhe von 0,9 %. Die Korridorgrenzen von 2,5 % über dem BBFW und 1,25 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den Bundesbasisfallwert liegen damit bei 3.037,91 Euro für die obere Grenze und 2.926,77 Euro für die untere Grenze.
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2011 vom 01.12.2010:
Vereinbarung BBFW 2011
BBFW 2010
Die Vertragsparteien einigten sich für das Jahr 2010 auf einen BBFW in Höhe von 2.935,78 Euro inklusive der Veränderungsrate 2010 in Höhe von 1,54 %. Die Korridorgrenzen von 2,5 % über dem BBFW und 1,25 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den Bundesbasisfallwert liegen damit bei 3.009,17 Euro für die obere Grenze und 2.899,08 Euro für die untere Grenze.
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2010 vom 23.09.2009:
Vereinbarung BBFW 2010
Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 01.10.2009
Pressemitteilung
Bundesbasisfallwert 2005 - 2010:
Quelle: Rechnerische BBFW, LBFW, Casemixvolumina; eigene Darstellung
Die Grafik zeigt die Entwicklung des rechnerischen BBFW in den Jahren 2005 bis 2010. Die Größe der Blase entspricht dem Casemixvolumenanteil des Bundeslandes am Gesamtcasemix Deutschlands, der Ordinatenwert entspricht dem Landesbasisfallwert (LBFW) ohne Ausgleiche und ohne Kappung. Grundlage für die Vereinbarung des BBFW 2010 waren die auf Landesebene vereinbarten Casemix- und Landesbasisfallwerte für das Jahr 2009. Der BBFW für 2011 bestimmt sich entsprechend aus den Werten des Jahres 2010. Es lassen sich zwei Effekte erkennen:
Die LBFW näherten sich bereits ohne vorgeschriebene Konvergenzphase zwischen den Bundesländern aneinander an.
Nach einer langen Phase stabiler Preise (2005 bis 2008) sind durch das KHRG induziert deutliche Preissteigerungen in 2009 und 2010 zu erkennen.
Der höchste LBFW für 2010 wurde in Rheinland-Pfalz vereinbart, der niedrigste in Mecklenburg-Vorpommern. Für die Erbringung der gleichen Blinddarmentfernung werden damit in Rheinland-Pfalz ca. 360 Euro mehr vergütet als in Mecklenburg-Vorpommern. Mögliche Gründe hierfür soll das BMG gem. § 10 Abs. 13 KHEntgG bis zum 30.06.2011 wissenschaftlich untersuchen. Für das Jahr 2010 bestand erstmals die Pflicht, einen BBFW zu vereinbaren.