Finanzierung der Ausbildungsstätten (§ 17 a KHG)
Gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG haben die Vertragsparteien auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung, insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten durch die Umsetzung des Krankenpflegegesetzes sowie über ein Kalkulationsschema für die Verhandlungen des Ausbildungsbudgets abgeschlossen.
Zur Bestimmung des Zielwerts für die Angleichung der krankenhausspezifischen Finanzierungsbeträge auf Bundesebene vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 17 a Abs. 4 b KHG jährlich die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten sowie die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen. Für das Folgejahr sind entsprechende Richtwerte zu vereinbaren. Mit ersten kalkulierten Richtwerten kann frühestens 2010 gerechnet werden.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtwerte durch Rechtsverordnung vorgeben.
Vereinbarung von Richtwerten gemäß § 17 a Abs. 4b KHG
Im August 2010 wurden den Vertragspartnern auf Bundesebene erste Kalkulationsergebnisse zur Finanzierung von Ausbildungsstätten durch das InEK vorgestellt. Die Kalkulationsergebnisse weisen diverse Einschränkungen auf. Beispielsweise konnten trotz umfassender Plausibilisierung der vorliegenden Daten Kalkulationswerte nur für die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie nur für den Ausbildungsstättentyp A gebildet werden. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ließen sich für das Jahr 2011 aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht kalkulieren.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben im September 2010 unter Beteiligung des InEK zu den Kalkulationsergebnissen beraten. Sie stimmen darin überein, für das Jahr 2011 noch keine Richtwerte zu vereinbaren.
Rahmenvereinbarung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG
Die Vereinbarung wird mit Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) wirksam. Entgegen der bisherigen Befristung der Rahmenvereinbarung auf ein Jahr wird die nun getroffene Vereinbarung eine unbefristete Laufzeit haben (§ 3 der Rahmenvereinbarung).
Rahmenvereinbarung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG vom 25.02.2009:
Rahmenvereinbarung
Anlage 1: Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG
Anlage 1
Anlage 2: Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets gemäß § 17 a Abs. 3 KHG zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG für das Jahr 2009:
Anlage 2
Vereinbarung gemäß § 17 a Abs. 4b KHG
Die Vereinbarung gemäß § 17 a Abs. 4 b KHG zur Kalkulation von Richtwerten zur Finanzierung der Ausbildungsstätten umfasst
die Anpassung der Rahmenvereinbarung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG infolge der Änderung der Abgrenzungsverordnung (Anhebung der Wertgrenze für Verbrauchsgüter von 51 Euro auf 150 Euro),
die Zustimmung zum Kalkulationshandbuch zur „Kalkulation der Ausbildungskosten für Zwecke gemäß § 17 a KHG“,
die Beauftragung des InEK, zusätzlich zu den erforderlichen Kostendaten ergänzend kostenrelevante Strukturdaten zu erheben.
Vereinbarung gemäß § 17 a Abs. 4b KHG vom 16.11.2009:
Vereinbarung
Ausbildungskosten gemäß § 17 a KHG
Die Vertragsparteien auf Bundesebene (DKG, GKV-Spitzenverband, PKV) haben gemeinsam mit dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit der Zielstellung, ein einheitliches Vorgehen bei der Kostenerhebung für die Ermittlung der Richtwerte nach § 17 a Abs. 3 KHG sicherzustellen, ein Kalkulationshandbuch für Ausbildungskosten entwickelt. Basis des Kalkulationshandbuchs sind die gemäß § 17 a Abs. 2 KHG auf Bundesebene vereinbarten Finanzierungstatbestände sowie die in der Rahmenvereinbarung zum Kalkulationsschema festgelegten Kostenartengruppen.
Hinweis: Gemäß Artikel 4a Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) war in § 2 Nr. 3 Abgrenzungsverordnung (AbgrV) die Wertgrenze für Verbrauchsgüter von 51 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Die Rahmenvereinbarung nach § 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG vom 25.02.2009 spiegelt in Anlage 1 (Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände) unter der laufenden Nummer 4.09 die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltende Gesetzeslage wider. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung haben einvernehmlich abgestimmt, eine Anpassung der Rahmenvereinbarung zunächst nicht vorzunehmen.
Handbuch zur Kalkulation der Ausbildungskosten (Version 1.0, Stand: 31.08.2009):
Handbuch zur Kalkulation der Ausbildungkosten
Krankenpflegegesetz (KrPflG)
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2003; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21.07.2003:
Krankenpflegegesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (KrPflAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10.11.2003; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19.11.2003:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Weitere Informationen zur Rahmenvereinbarung für die Jahre 2007/2008 finden Sie im Archiv.