Orientierungswert gemäß § 10 Abs. 6 KHEntgG

Die Veränderung der Landesbasisfallwerte (LBFW) wurde bisher und wird zukünftig grundsätzlich nach oben begrenzt sein. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) wurde allerdings der Anfang vom Ende der Grundlohnorientierung der Preise für Krankenhausleistungen (LBFW) eingeläutet. Gemäß § 10 Abs. 6 KHEntgG wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu aufgefordert, einen Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Ermittlung eines Orientierungswertes für Krankenhäuser zur besseren Abbildung von Kostenstrukturen und ‑entwicklungen der Krankenhäuser zu geben. Ziel der Ermittlung dieses Orientierungswertes ist die Ablösung der langjährig im Krankenhausbereich zur Festlegung der Obergrenze der LBFW geltenden und sich an den Beitragseinnahmen der GKV orientierenden Veränderungsrate. Die Systematik für die Ermittlung des künftigen Wertes ist bis Ende 2009 vom Statistischen Bundesamt zu erarbeiten. Der Orientierungswert soll erstmals zum 30.06.2010 ermittelt werden. Zudem wird der für die Obergrenzenermittlung entscheidende Anteil am Orientierungswert nach Anhörung der Bundesländer durch das BMG bestimmt (sogenannter Veränderungswert). Das BMG legt in der Folge auch das Jahr fest, in dem die bisherige Veränderungsrate abgelöst wird.

Wesentlich aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist, dass bei der Ermittlung des Orientierungswertes auch die Entwicklung der Erlösseite der Krankenhäuser einbezogen wird. Die künftige Obergrenze sollte sich nicht nur an der reinen inputseitigen Preis- oder Kostenentwicklung orientieren. Konkret gesagt sollte mit dem Orientierungswert die Entwicklung der Kosten je Casemixpunkt abgebildet werden.

In einem Konzeptpapier „Der Orientierungswert für Krankenhäuser - Handlungsnotwendigkeiten aus Sicht der Krankenkassen" hat der GKV-Spitzenverband hierzu weiterführende Informationen zu den Handlungsnotwendigkeiten aus Sicht der Krankenkassen zusammengefasst.

Konzeptpapier des GKV-Spitzenverbandes