Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)
Das jährlich aktualisierte G-DRG-System berücksichtigt neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) bereits systemimmanent. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden finden über Kodierung und Klassifikationsänderung Eingang in das DRG-System und werden über Casemixänderungen finanziert. Es existiert allerdings eine originäre systemische Lücke bis zur Umsetzung einer Innovation im DRG-System von ca. drei Jahren für hochpreisige Produktinnovationen, da von der Einführung einer neuen Therapie über die Einführung eines neuen Operationsschlüssels und dessen Verwendung in dem entsprechenden Datenjahr bis hin zur Kalkulation der DRG trotz verkürzter Verfahren Zeit vergeht.
Um eine weitreichendere Berücksichtigung von Innovationen im System der DRG‑Fallpauschalen zu garantieren und die bestehende „Innovationslücke“ zu schließen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 KHEntgG den Vertragsparteien „vor Ort“ die Möglichkeit gegeben, zeitlich befristete Vergütungen für noch nicht mit den Fallpauschalen sachgerecht abgerechnete neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (sog. NUB-Entgelte) zu vereinbaren. Die so zu vereinbarenden Entgelte besitzen eine Gültigkeitsdauer von lediglich einem Jahr und gelten jeweils nur für das beantragende Krankenhaus. Die Entgelte für Innovationen sollen sachgerecht kalkuliert und dürfen nicht bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen worden sein. Das Krankenhaus hat hierzu bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres (nach Bekanntgabe des neuen DRG-Katalogs durch das InEK) von den Vertragsparteien die Information einzuholen, ob die betreffende Leistung sachgerecht abgerechnet werden kann.
Die Partner der Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der Krankenkassen und Verband der privaten Krankenversicherung) haben zu diesem Zweck das InEK beauftragt, die bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingehenden Anträge der Krankenhäuser zu prüfen und entsprechende Status zu verteilen. Das InEK vergibt nach seiner Prüfung folgende Status:
Angefragte Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung der Vertragsparteien erfüllen. Eine Integration in das DRG-System wird geprüft.
Angefragte Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung der Vertragsparteien nicht erfüllen.
Angefragte Methoden/Leistungen, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten und für die daher keine Information nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vorliegt. Die Anfragenden können auf Ortsebene auch ohne endgültige Antwort des InEK eine Vereinbarung über krankenhausspezifische Entgelte schließen.
Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG übermittelten Informationen haben die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methode/Leistung im Sinne des Verfahrens nicht ausreichend dargestellt.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung durch das InEK verhandeln die Vertragsparteien auf der örtlichen Ebene mit dem Krankenhaus die Entgelte für die Innovationen krankenhausspezifisch.
NUB-Vereinbarung
Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vom 17.12.2004
Hilfestellung für die Kalkulation von Zusatzentgelten gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG und Zusatzentgelten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG vom 11.11.2005
Empfehlung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten vom 20.12.2005
Dokumente für 2012
Verfahrenseckpunkte 2012
Erfassungstool 2012
Ausfüllhinweise 2012
Versandinformationen 2012
Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2012
Aufstellung von NUB-Leistungen mit Status 1 in 2011, für die für 2012 keine Anfrage erforderlich ist
Weitere Informationen zum Thema Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die Jahre 2005 bis 2011 finden Sie im Archiv.