Besondere Einrichtungen
Nach § 17 b Abs. 1 Satz 15 KHG können besondere Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet vom DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden. Neben fall- oder tagesbezogenen Entgelten können in eng begrenzten Fällen auch Zusatzentgelte vereinbart werden. Die Entscheidung hierüber treffen in erster Linie die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) nach § 17 b Abs. 2 KHG, im Nichteinigungsfall derzeit das Bundesministerium für Gesundheit. Nachdem für die Jahre 2004 und 2005 die Bestimmungen zu besonderen Einrichtungen im Wege der Ersatzvornahme per Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wurden, konnten sich die Selbstverwaltungspartner für die Jahre 2006 bis 2011 auf dem Verhandlungsweg einigen (Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen – VBE).
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2012 (VBE 2012) vom 08.12.2011
VBE 2012
Änderungen gibt es bezüglich der Palliativstationen, die als besondere Einrichtungen anerkannt sind, die Zusatzentgelte für besonders hohen Pflegeauswand (ZE130 und ZE131) nicht abrechnen dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VBE 2012). Die Ausnahmeregelung für Palliativstationen bleibt für 2012 unverändert bestehen. Der entsprechende Prüfauftrag an das DRG-Institut (InEK) wurde auf 2013 verschoben. Die DRG B76G in den DRG-Listen in § 1 Abs. 3 Satz 5 und 8 ist gestrichen worden.
Weitere Informationen zum Thema Besondere Enrichtungen für die Jahre 2004 bis 2011 finden Sie im Archiv.