Investitionsbewertungsrelationen (§ 10 Abs. 2 KHG)
Die Entwicklung der Investionsbewertungsrelationen
Die Verteilung der pauschalen Investitionsmittel soll für den DRG-Bereich ab 2012 bzw. für die Psychiatrie und Psychosomatik ab 2014 über leistungsorientierte Investitionspauschalen erfolgen.
Die Erlöse aus leistungsorientierten Investitionspauschalen könnten sich so zukünftig als Produkt aus leistungsorientierter Investitionsbewertungsrelation und Investitionsbasisfallwert ergeben. Dies geschieht in Analogie zu der Vergütung von DRG-Leistungen. Der Grad der leistungsorientierten Pauschalförderung durch die Bundesländer ist allerdings frei wählbar, so dass es auch beim bisherigen Fördermodell in den Bundesländern bleiben kann. Die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen sind durch die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31.12.2009 zu entwickeln.
Seitens der Selbstverwaltungspartner wurden die Verhandlungen im Mai 2009 aufgenommen. In vielen Fragen konnte Einigkeit erzielt werden. Zur Entwicklung eines gesonderten eigenständigen Investitionsgroupers und zur Aufsplittung der Investitionsbewertungsrelationen in unterschiedliche Investitionsfragmente konnte jedoch zunächst keine Einigung erzielt werden. Die Vertragspartner erklärten im Dezember 2009 die Verhandlungen zu einer Vereinbarung der Grundstrukturen bundeseinheitlicher Investitionsbewertungsrelationen gemäß Verfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KHG für gescheitert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird nunmehr im Rahmen einer Ersatzvornahme tätig werden.
Nachträgliche Einigung der Selbstverwaltung unter Moderation des BMG
Im Februar 2010 fand im BMG ein Spitzengespräch statt. Die Zielsetzung des BMG war, ungeachtet des Scheiterns die Möglichkeiten einer Vereinbarung auszuloten. Den Bedenken des GKV-Spitzenverbandes gegen eine Auftrennung der Investitionsbewertungsrelationen in einen Grundbedarf und einen spezielle Investitionsbedarf ist das BMG gefolgt. Die konsentierte Vereinbarung regelt, dass nur eine Investitionsbewertungsrelation im DRG-Katalog ausgewiesen wird. Neben den DRG-Bewertungsrelationen wird in einer gesonderten Spalte das jeweilige Investitionsgewicht der Fallgruppe angegeben. Um ggf. bei sehr teuren Geräten, die nur von einem Teil der Patienten einer DRG-Fallgruppe genutzt werden, eine Verzerrung zu vermeiden, soll allerdings eine Differenzierung von Fallgruppen möglich sein. Dies soll im Einstiegsjahr 2012 auf maximal 30 Fallgruppen beschränkt bleiben.
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 KHG (Stand 28.01.2010)