Archiv Datenaustausch

Datenaustausch für psychiatrische Institutsambulanzen, Hochschulambulanzen, sozialpädiatrische Zentren

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom Juli 2009 wurde der Datenaustausch für Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren (§§ 117 - 119 SGB V) in den Regelungsbereich des § 301 Abs. 3 SGB V verschoben. Eine vollständige Realisierung des entsprechenden Datenaustausches war aufgrund des notwendigen technischen Vorlaufs nicht sofort möglich. Mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) wurde deshalb ein Übergangsverfahren über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach §§ 117 - 119 SGB V vereinbart.

Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach §§ 117 - 119 SGB V vom 16.03.2010

Vereinbarung nach § 120