AOP-Vertrag
Gemäß § 115 b Abs. 1 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie damit einhergehend einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Der sog. AOP-Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen. Er zielt darauf ab, auf der Basis des § 39 SGB V zur Vermeidung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung zu sichern und die Kooperation zwischen niedergelassenem Bereich und Krankenhausbereich zu verbessern, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Operationskapazitäten im Krankenhaus.
GKV-Spitzenverband, DKG und KBV haben am 23.11.2009 einen neuen Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag) ausgehandelt. Dieser 115 b-Vertrag stellt im Wesentlichen eine Fortschreibung des bestehenden Vertrages dar. Änderungen betreffen insbesondere:
- In der wird Präambel auf die Möglichkeiten des Vertragsarztrechts hingewiesen.
- Der AOP-Katalog bleibt – von OPS-Anpassungen abgesehen – unverändert. Seine Gültigkeit ist auf das Jahr 2010 beschränkt. 2010 wurde der AOP-Katalog, wie im Vertrag vereinbart, neu verhandelt und ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten.
- In der zentralen Vergütungsfrage (§ 7) sind nur Veränderungen vorgenommen worden, die ausdrücklich die jeweiligen Rechtspositionen in den noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht gefährden. Diese Veränderungen betreffen die Gültigkeit der Vereinbarung für Vertragsärzte, den Punktwert für Krankenhäuser mit Berücksichtigung der Unter- bzw. Überversorgung sowie die Anwendung von regionalen Zuschlägen.
- Die Passagen zur Datenübermittlung wurden gestrafft.
- Bei den Regelungen zur Qualitätssicherung wurde berücksichtigt, dass jetzt der Gemeinsame Bundesausschuss zuständig ist.
Dokumente:
Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag) vom 04.12.2009; gültig ab 01.01.2010
Vertrag 2010
Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag) vom 17.08.2006; gültig ab 01.10.2006
Vertrag 2006
Vertragsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Vertrag gemäß § 115 b Abs. 1 SGB V vom 17.08.2006
Vertragsleitfaden
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V vom 01.10.2006
Qualitätssicherungsvereinbarung
Gemeiname Erklärung der Partner des Vertrages gemäß § 115 b Abs. 1 SGB V zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren vom 28.11.2011
Gemeinsame Erklärung zur Qualitätssicherung
Weitere Informationen zum Thema AOP-Vertrag finden Sie im Archiv.