Zu- und Abschläge bei Krankenhausabrechnungen
Zusätzlich zur Abrechnung der Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus Zu- und Abschläge ab. Die wichtigsten sind die Zuschläge zur Finanzierung des DRG-Systems, des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Qualitätssicherung.
Die Höhe der Zu- und Abschläge wird in der Regel jährlich neu vereinbart. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die möglichen Zu- und Abschläge im Jahr 2012.
Zu- und Abschläge 2012
Zu-/Abschlag
Zuständigkeit
Betrag
Rechtsgrundlage
Aufwands-
pauschale
(wenn die MDK-Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungs-
betrages führt)
gesetzlich festgelegt
ggf. Zuschlag
i.H.v. 300,00 Euro
Telematik-
zuschlag
(Basis-Rollout)
GKV-Spitzenverband
und DKG
krankenhaus-
spezifischer Zuschlag
je voll- und
teilstationären Fall
Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme am DTA
gesetzlich festgelegt
ggf. krankenhaus-
spezifischer Abschlag
(bis max. 5 % des Rechnungs-betrages)
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG
Ausbildungs-
zuschlag
(Kosten für Ausbildungs-
stätten und Mehrkosten
der Ausbildung)
krankenhaus-
spezifischer Zuschlag
durch die Vertrags-
parteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG,
landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten,
Richtwert auf Bundesebene durch die Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer oder landeseinheitlicher Zuschlag je voll- und teil-stationären Fall
Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfall-versorgung
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG
50,00 Euro je vollstationären Fall auf das Erlösbudget
Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG;
wenn kein bundes-
einheitlicher Zuschlag vorliegt, sind die Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG zuständig
kein Bundeswert vereinbart, ggf. krankenhaus-
spezifischer Zuschlag
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG
45,00 Euro je Belegungstag der Begleitperson
QS-Zuschlag
(externe Qualitäts-sicherung)
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG,
Vertragsparteien auf Landesebene
0,60 Euro
Anteil Krankenhaus
+ länder-spezifischer Anteil je voll-stationären Fall
Sicherstellungs-
zuschlag
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG
nicht vereinbart, ggf. krankenhaus-
spezifischer Zuschlag
Mehrleistungs-
abschlag
Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergütete Leistungen des Krankenhauses
Zu- oder Abschlag für Besondere Einrichtungen
Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer
Zu- oder Abschlag
Zuschlag Pflegesonder-
programm
Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer
Zuschlag
Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer
Zu- oder Abschlag
QS-Abschlag
(externe Qualitäts-sicherung)
G-BA
krankenhaus-
spezifischer Abschlag
(150,00 Euro je
nicht dokumentierten Datensatz)
Abschlag
wg. fehlender
Lieferung der
DRG-Daten
Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 KHG,
Umsetzung durch Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer
Abschlag
(10,00 bzw.
15,00 Euro je nicht gelieferten Datensatz vom Erlösbudget)
Zuschlag für Besondere Einrichtungen
(zur Finanzierung der pflegesatz-fähigen Vorhaltekosten)
Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 KHG
krankenhaus-
spezifischer Zuschlag je vollstationären Fall
Für Krankenhäuser im Beitrittsgebiet:
Investitions-
zuschlag Ost
gesetzliche Regelung
5,62 Euro je Belegungs- bzw. Berechnungstag
Sanierungsbeitrag verfassungsgemäß
Die 0,5-prozentigen Abschläge auf Krankenhausrechnungen, die von der Bundesregierung 2007 und 2008 als Sanierungsbeitrag für die GKV erhoben wurden, verstoßen laut BSG nicht gegen die Verfassung. Der 1. Senat des BSG wies am 20.04.2010 die Revision der klagenden Krankenhausträger zurück.
Die nach § 8 Abs. 9 KHEntgG vorgenommenen Abschläge von 0,5 Prozent der Rechnungsbeträge für stationäre Krankenhausbehandlungen gesetzlich Versicherter sind nach Überzeugung des Senats verfassungsgemäß, eine Anrufung des BVerfG kommt nicht in Betracht. Die in Frage kommenden Grundrechte seien nicht verletzt worden. Für eine ernsthafte Bedrohung der Funktionsfähigkeit der Kliniken infolge des geringfügigen Rechnungsabschlages gebe es keine Anhaltspunkte.
Terminbericht Nr. 22/10 des BSG vom 20.04.2010
Weitere Dokumente, u.a. Anschreiben an die Krankenhäuser, Meldebogen, Bogen zur Korrekturmeldung, finden Sie unter www.g-drg.de.
Weitere Informationen zum Thema Zu-, Abschläge für die Jahre 2002 bis 2011 finden Sie im Archiv.