Individualprophylaxe-Richtlinien

Diese Richtlinien legen gem. § 22 Abs. 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnärztlichen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (zahnmedizinische Individualprophylaxe) bei Versicherten fest, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Richtlinien wird geregelt, welche und wie Maßnahmen im Rahmen der Individualprophylaxe durchzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die Beurteilung der Mundhygiene, Mundhygieneunterweisungen, Fluoridierungen sowie die Fissurenversiegelung. Dabei soll sich die Art der Durchführung der Behandlung im Rahmen der Individualprophylaxe nach dem individuellen Kariesrisiko richten und insbesondere Kindern mit hohem Kariesrisiko helfen, die Mundgesundheit zu verbessern.

Individualprophylaxe-RiLi.pdf