Historie
„Vorläufer" der integrierten Versorgung
Bereits vor Einführung der Regelungen zur integrierten Versorgung im Jahr 2000 ermöglichte der Gesetzgeber die Erprobung neuer Versorgungsformen.
Mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23.06.1997 waren Modellvorhaben nach § 63 SGB V und Strukturverträge nach § 73 a SGB V zur Weiterentwicklung von Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs-, und Vergütungsformen eingeführt worden. Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben war zwingend erforderlich. Strukturverträge gemäß § 73 a SGB V erforderten weder Satzungsänderungen noch wissenschaftliche Begleitung und haben keinen sektorübergreifenden Bezug.
Integrierte Versorgung als eigenständige Norm
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG) erhielten die Krankenkassen durch Einfügung des § 140 a-h SGB V die Möglichkeit, Verträge zur sektorübergreifenden Versorgung mit ambulanten Leistungserbringern und Krankenhäusern zu schließen.
Gemäß § 140 d SGB V war eine Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu schließen. Diese trat zum 01.07.2000 in Kraft und umfasste Regelungen, u.a. zu Mindeststandards des Versorgungsauftrages, Mindestanforderungen an die Qualitätssicherung, Teilnahmevoraussetzungen der Vertragspartner, zur Finanzierung der Leistungen der integrierten Versorgung sowie zur Bereinigung der Gesamtvergütung. § 140 e SGB V eröffnete die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Grundlegende Veränderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Die Kassenärztlichen Vereinigungen verlieren ihren Status als potenzielle Vertragspartner der integrierten Versorgung, so dass die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, mit einzelnen Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung selektive Verträge zu schließen. Eingeführt wird die Anschubfinanzierung für die Jahre 2004 bis 2006 über den veränderten § 140 d SGB V. Durch die Krankenkassen erfolgte ein Mitteleinbehalt von bis zu 1 % der an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Leistungen, soweit diese Mittel zur Umsetzung von Verträgen zur integrierten Versorgung verwendet wurden. Werden die Mittel nicht innerhalb von drei Jahren zweckentsprechend verwendet, sind diese zurückzuzahlen. Für bis zum 31.12.2006 geschlossene Verträge war der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ausgesetzt worden.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (
GKV-WSG) erfolgten weitere Änderungen zur integrierten Versorgung. So sollen die Verträge zur integrierten Versorgung eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Die Arzneimittelversorgung wird an Rabattverträge nach § 130 a Abs. 8 SGB V geknüpft. Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen werden als Vertragspartner ins Gesetz aufgenommen. Die Anschubfinanzierung wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (
VÄndG)bis zum 31.12.2008 verlängert.