Hospiz- und Palliativversorgung
Hospiz
Die Krankenkassen leisten nach § 39a Abs. 1 SGB V Zuschüsse zur stationären Hospizversorgung in Höhe von 90 v. H. – in Kinderhospizen 95 v. H. – der mit den jeweiligen Hospizen vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssätze. Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Hospizversorgung.
Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V vom 13.03.1998 i. d. F. vom 14.04.2010
Die Krankenkassen fördern nach § 39a Abs. 2 SGB V ambulante Hospizdienste durch angemessene Zuschüsse zu den notwendigen Personalkosten. Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit.
Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V vom 03.09.2002 i. d. F. vom 14.04.2010
Palliativversorgung
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, haben nach § 37b SGB V Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Der GKV-Spitzenverband (bis zum 30.06.2008 die Spitzenverbände der Krankenkassen) legt nach § 132d SGB V in Empfehlungen die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung fest.
Gemeinsame Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung vom 23. Juni 2008