Verlautbarungen/ Empfehlungen
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich
Hilfsmittelversorgungsverträge können ausgeschrieben oder auf dem Verhandlungswege geschlossen werden (§ 127 SGB V). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen und sonstigen Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene haben sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen verständigt, die den Krankenkassen bei der Entscheidungsfindung helfen.
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen
Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Hilfsmittelabgabe über Depots
Hilfsmittel dürfen an Versicherte bei Vertragsärzten und in medizinischen Einrichtungen grundsätzlich nicht über Depots abgegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Versorgung in Notfällen ( § 128 Absatz 1 SGB V). Der GKV-Spitzenverband hat Hinweise zur Umsetzung erarbeitet.
Hinweise zur Hilfsmittelabgabe über Depots
Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung des GKV-OrgWG im Hilfsmittelbereich
Der GKV-Spitzenverband hat Hinweise zur Umsetzung des GKV-OrgWG erarbeitet. Insbesondere geht es um geänderte Übergangsregelungen, die Umwandlung der Ausschreibungsverpflichtung in eine –option, um Eignungsvoraussetzungen der Leistungserbringer sowie das Beitrittsrecht zu Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V und der damit einhergehenden Auskunftspflicht der Krankenkassen.
Umsetzungshinweise zum GKV-OrgWG
Verlautbarungen zur Umsetzung gesetzlicher Neuregelungen
Um eine einheitliche Rechtsanwendung der gesetzlichen Rahmenvorgaben im Krankenkassenalltag zu ermöglichen, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 27. März 2007 eine Gemeinsame Verlautbarung zur Umsetzung des GKV-WSG im Hilfsmittelbereich herausgegeben, die unter anderem Informationen zur Finanzierungszuständigkeit bei stationärer Pflege und zum Leistungsanspruch auf technische Kontrollen und zu den vertragsrechtlichen Zusammenhängen enthält. Darüber hinaus enthält sie eine aktualisierte Übersicht über die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Die zwei vorherigen Verlautbarungen der Spitzenverbände sind in Teilen noch gültig.
Verlautbarungen zur Umsetzung gesetzlicher Neuregelungen
Zusammenfassung der Verlautbarungen vom 25. November 2003 und 30. März 2004
Anforderungen an Medizinprodukte für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis oder Pflegehilfsmittelverzeichnis
Das Zusammenwirken der Vorschriften des MPG und SGB V bzw. XI hat immer wieder Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen der Nachweisführung für die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis oder Pflegehilfsmittelverzeichnis gegeben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben daher zu den Anforderungen an Medizinprodukte für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnis in einem Positionspapier Stellung bezogen. Dadurch soll klargestellt werden, dass bereits durchgeführte Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung nicht wiederholt werden müssen. Aufgrund der andersartigen Regelungen und Zielsetzungen des SGB sind jedoch oftmals weitergehende Nachweise für die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis erforderlich, um eine wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen.
Positionspapier der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Anforderungen an Medizinprodukte
Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Blindenlangstocktraining
Zu den Blindenhilfsmitteln im Sinne der Produktgruppe 07 „Blindenhilfsmittel“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V gehören u.a. auch Blindenlangstöcke. Die erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt i.d.R. in Zusammenhang mit einer Mobiliätsschulung. Eine derartige Schulung ist erforderlich, um einen Blindenlangstock zur selbstständigen Orientierung und Bewegung innerhalb von Gebäuden sowie in der Umwelt nutzen zu können. Der GKV-Spitzenverband hat Hinweise zum Mobilitätstraining erarbeitet.
Hinweise zum Blindenlangstocktraining