Übergangsregelungen

Bestandsschutz bzgl. der fachlichen Anforderungen

Die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechen gemäß der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG weitgehend den ehemaligen Zulassungsvoraussetzungen. Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Vergangenheit gemeinsame Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel abgegeben. Die Aufgabe zur Entwicklung dieser Empfehlungen wurde zum 1. Juli 2008 auf den GKV-Spitzenverband übertragen. Die Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen wurden vom GKV-Spitzenverband übernommen und gelten noch bis zum 31. Dezember 2010. Die alten Empfehlungen stehen hier zur Verfügung.

Die neuen Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V stehen hier  zur Verfügung und gelten ab dem 1. Januar 2011. Sofern die fachlichen Anforderungen ausgeweitet wurden, hat der GKV-Spitzenverband eine Bestandsschutzregelung in die Empfehlungen aufgenommen, damit sich die Unternehmen auf die neuen Gegebenheiten einstellen können. 

Übergangsregelung infolge des Ablaufs der gesetzlichen Frist am 30. Juni 2010

Die Krankenkassen müssen vor Vertragsabschluss sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V von den Leistungserbringern erfüllt werden. Für Leistungserbringer, die über eine kassenrechtliche Zulassung verfügten, galten diese Voraussetzungen, die die Eignungskriterien umfassen, bis zum 30. Juni 2010 als erfüllt. Damit waren individuelle Eignungsprüfungen vor jedem Vertragsabschluss i. S. v. § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V entbehrlich. Um auch nach Ablauf der Übergangsfrist den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, wurde die Rechtsgrundlage für ein Präqualifizierungsverfahren geschaffen, in dem die Leistungserbringer ihre Eignung generell nachweisen können.

Das Präqualifizierungsverfahren befindet sich noch im Aufbau. Deshalb hat der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen empfohlen, von der Anforderung einzelner Eignungsnachweise gänzlich abzusehen, wenn der Krankenkasse die Leistungserbringer bekannt sind (z. B. aufgrund einer Zulassung nach § 126 SGB V a. F. oder einer Abgabeberechtigung) und sich diese in früheren Geschäftsbeziehungen als zuverlässig und leistungsfähig erwiesen haben. Dies soll so lange gelten, bis die Aufbauphase des Präqualifizierungsverfahrens abgeschlossen ist (voraussichtlich frühestens 1. Quartal 2011). Die komplette Übergangsregelung steht hier zu Verfügung.