Präqualifizierungsanträge
Die Leistungserbringer können ihre Anträge auf Präqualifizierung bei einer benannten Präqualifizierungsstelle (PQS) einreichen. Die Benennung dieser Stellen erfolgt durch den GKV-Spitzenverband. Sofern sich bei der Benennung Zweifelsfragen ergeben, wirkt ein mit Leistungserbringer- und Krankenkassenvertretern paritätisch besetzter Beirat hieran mit.
Der GKV-Spitzenverband hat verschiedene Präqualifizierungsstellen benannt. Eine Liste mit den Firmennamen, Adressen und den Versorgungsbereichen, für die diese Stellen ihre Präqualifizierungstätigkeit anbieten, können Sie hier downloaden.
Liste der Präqualifizierungsstellen
Die PQS können ihre Präqualifizierungstätigkeit für alle Hilfsmittelsegmente oder für bestimmte Versorgungsbereiche anbieten. Die Versorgungsbereiche ergeben sich aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Entgelte für die Präqualifizierungstätigkeit werden von den PQS selbst festgelegt. Die Vertragspartner der Präqualifizierungsvereinbarung achten darauf, dass keine unangemessenen Entgelte erhoben werden.
Die PQS sind verpflichtet, die Antragsformulare für die Leistungserbringer auf ihren Internetseiten kostenlos zum Download bereitzustellen oder diese auf Anfrage per Post oder E-Mail zu versenden. Sie veröffentlichen darüber hinaus auf ihren Internetseiten allgemeine Informationen zum Antragsverfahren, insbesondere über
- die Bedeutung der Präqualifikation
- die Eignungskriterien
- die geforderten Nachweise
- die Entgelte für das Präqualifizierungsverfahren
- die externen Stellen, die ggf. bei der Prüfung der Leistungserbringer mitwirken und
- die Verfahren zur Überprüfung ablehnender Entscheidungen.