Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung haben Anspruch auf eine qualitätsgesicherte Versorgung mit bestimmten Gesundheitsleistungen. Von dem Leistungsumfang werden auch Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel erfasst. Das maßgebliche Regelungswerk für Leistungsumfang und -gewährung der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) und für die soziale Pflegeversicherung das Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI). Hilfsmittel sind technische, von der Funktion her transportable Sachmittel, die von den Versicherten im allgemeinen Lebensbereich verwendet werden. Sie sind im Einzelfall erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Ein Versorgungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn die Produkte dazu dienen, einer drohenden Behinderung, einer Krankheit bzw. deren Verschlimmerung oder dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Durch die Rechtsprechung wurde der Hilfsmittelbegriff weiter konkretisiert. So müssen Hilfsmittel die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht dafür zuständig, Nachteile in bestimmten Lebensbereichen - wie Beruf, Gesellschaft oder Freizeit - auszugleichen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln bestimmte Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel.

Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst ferner die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die im Einzelfall erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (vgl. § 33 SGB V). Pflegehilfsmittel sind bewegliche sächliche Mittel bzw. technische Produkte, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dazu gehören auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die im Einzelfall erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch. Pflegehilfsmittel werden per Gesetz unterschieden in zum Verbrauch bestimmte und technische Produkte. Ein Versorgungsanspruch zu Lasten der Pflegeversicherung ist nur gegeben, soweit die Produkte nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu gewähren sind (vgl. § 40 SGB XI).