Hinweise für Leistungserbringer
Das Präqualifizierungsverfahren wurde gemäß § 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene vertraglich geregelt. Die Leistungserbringer können ein Präqualifizierungsverfahren unabhängig von einer Mitgliedschaft bei einem Vertragspartner durchlaufen. Nach positiver Entscheidung der Präqualifizierungsstelle erhalten die Leistungserbringer eine Bestätigung, die von allen Krankenkassen anzuerkennen ist. Sie erfüllen damit die Voraussetzung, um Vertragspartner der Krankenkassen zu werden. Nach wie vor besteht für die Leistungserbringer grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Eignung jeweils im Einzelfall nachzuweisen.