Eignungskriterien
Bei den Eignungskriterien handelt es sich um die im Gesetz allgemein beschriebenen fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die von den Leistungserbringern erfüllt werden müssen, wenn sie Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 SGB V werden möchten. Die Krankenkassen haben folglich die Einhaltung dieser Anforderungen vor Vertragsabschluss festzustellen. Solche Einzelfallprüfungen entfallen, wenn die Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben. Die Bestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
Zu den Eignungskriterien und deren Nachweis gibt der GKV-Spitzenverband nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen ab. Die Präqualifizierungsstellen haben diese Empfehlungen zu beachten, so dass einheitliche und transparente Präqualifizierungsverfahren gewährleistet sind.
Angesichts der allgemein anzuerkennenden Bestätigungen kann es sich bei den für eine Präqualifizierung heranzuziehenden Eignungskriterien nur um Rahmenbedingungen handeln, die für alle Versorgungssituationen identisch sind, d. h., die weitgehend unabhängig von den individuellen Versorgungsverträgen sind. Es handelt sich daher regelmäßig um eine unternehmensbezogene Betrachtung, die in logischer Konsequenz zumeist die Strukturqualität betrifft. Weitere Kriterien, die je nach Art und Umfang der Verträge variieren können, sind nicht Bestandteil der Präqualifizierung.
Die Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sollen auch die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer enthalten. Diese Anforderungen werden in einem gestaffelten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Sie werden nach Fertigstellung auch Bestandteil der Präqualifizierung. Solange die Fortbildungsanforderungen noch nicht durch den GKV-Spitzenverband erstellt wurden, können die Krankenkassen hierzu Regelungen im Einzelfall mit den Leistungserbringern vereinbaren.
Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V