Heil- und Kostenplan

Nach § 87 Abs. 1 a hat der Vertragszahnarzt vor Beginn einer Behandlung mit Zahnersatz einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Dies gilt auch bei Wahl einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die bewilligten Festzuschüsse mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ab. Ausgenommen hiervon sind die andersartigen Leistungen, die zwischen Krankenkasse und Versichertem direkt abgerechnet werden. Die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans sind im Bundesmantelvertrag Zahnärzte geregelt.

Heil- und Kostenplan