Beitrittsverfahren

Weitergehende Informationen für Hebammen zum Beitrittsverfahren und Aufnahme bzw. Änderungen in die Vertragspartnerliste

Zwei Anlagen zum Vertrag beziehen sich auf das Beitrittsverfahren der Hebammen zum Vertrag, sofern sie nicht Mitglied in den Berufsverbänden Deutscher Hebammenverband (Bund Deutscher Hebammen e.V. – DHV) respektive Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. – BfHD) sind. Denn für die Mitglieder der genannten Berufsverbände gilt der Vertrag automatisch.

Die nicht organisierten Hebammen können diesem Vertrag mittels der Beitrittserklärung beitreten. Zusätzlich ist ein Abfrageformular auszufüllen, dessen Informationen für eine sogenannte Vertragspartnerliste genutzt werden. Die beiden Formulare finden Sie unter dem Punkt "Hebammenhilfe-Vertrag".

Die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft der einzelnen Hebamme werden vom GKV Spitzenverband geprüft. Das heißt konkret, die von den freiberuflichen Hebammen zu erbringenden Unterlagen (Beitrittsformular, Abfrageformular sowie Nachweis über die Berufshaftpflicht) sowie spätere Änderungen von Institutionskennzeichen (IK), Adresse, Name, Telefon, Email etc. sind daher ausschließlich an die folgende Adresse zu senden:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Ambulante Versorgung
Bereich Hebammen
Mittelstr. 51

10117 Berlin

Erfüllt die Hebamme die in der Beitrittserklärung und dem Abfrageformular genannten Voraussetzungen wird sie in die ständig aktualisierte Vertragspartnerliste „Hebammen“ aufgenommen. Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage und Prüfung der geforderten Unterlagen kann die Einrichtung mit den Krankenkassen abrechnen. Eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich. Die jeweils aktualisierte Vertragspartnerliste „Hebammen“ steht zeitnah allen Krankenkassen zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass ebenfalls der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Neuanträge notwendig ist.

Bei weitergehenden Fragen zum Beitrittsverfahren und zur Aufnahme in die Vertragspartnerliste „Hebammen“ wird empfohlen, sich an ihren jeweiligen Berufsverband zu wenden. Der GKV-Spitzenverband kann aus rechtlichen Gründen auch für die nicht organisierten Hebammen keine Einzelfallberatung – insbesondere zu berufs- oder vertragsrechtlichen Fragen – vornehmen.