Abrechnungsverfahren
Hebammen sind verpflichtet, den Krankenkassen ihre Abrechnungen durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln (§ 302 Abs. 1 und 2 SGB V).
Bei der Abrechnung ist zwingend das bundeseinheitliche Positionsnummernverzeichnis anzuwenden.
Abrechnungsregelungen in Anlage 2 des Vertrages
Positionsnummernverzeichnis Hebammen
Dem Vertrag zufolge ist die Verwendung eines Institutionskennzeichens (IK) Grundvoraussetzung für eine reibungslose Abrechnung. Für jede Zweigstelle, Filiale etc. ist den Abrechnungsregelungen im Vertrag zufolge ein gesondertes IK zu führen. Sofern Sie noch nicht über ein IK verfügen, können Sie dieses bitte mit folgendem Antragsformular beantragen.
Antragsformular
Das Antragsformular ist zu senden an:
Sammel- & Verteilstelle IK (SVI)
der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
Alte Heerstraße 111
53757 St. Augustin
Tel.: 02241 /231-1800
Fax.: 02241/231-1334
Änderungen Ihrer unter dem IK gespeicherten Daten (wie Bezeichnung, Adresse, Bankverbindung usw.) sind der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen sowie dem Vertragspartner unverzüglich zu melden, da sie für die Abrechnungsbegleichung maßgeblich sind. Geschieht das nicht, kann Ihre Rechnung abgewiesen werden respektive kann zeitliche Verzögerungen bei der Rechnungsbegleichung eintreten.
Die Abrechnungsdaten sowie ggf. rechnungsbegründende Unterlagen (z.B. unterzeichnete Versichertenbestätigungen) werden dem Vertrag und den Richtlinien zufolge an die von den jeweiligen Krankenkassen bekannten Datenannahmestellen gesandt.
Bei weitergehenden Fragen zur Abrechnung resp. Abrechnungsverfahren wird empfohlen, dass sich die jeweiligen Hebammen zunächst an ihren jeweiligen Berufsverband wenden, sofern sie Mitglied sind.