Zusatzbeitrag

Zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen
für ihre Versicherten. Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen. Können sie die Fehlbeträge nicht ausgleichen, sind sie verpflichtet, einen Zusatzbeitrag zu erheben.

Erwirtschaften Krankenkassen Überschüsse, können sie diese – sofern sie über ausreichende Finanzreserven verfügen – in Form von Prämienzahlungen an die Versicherten ausschütten.

Regelung zum Zusatzbeitrag

Bis 31. Dezember 2010 war die Höhe des Zusatzbeitrages begrenzt auf ein Prozent des Bruttoeinkommens der Mitglieder bzw. pauschal 8 Euro ohne Einkommensprüfung. Seit 1. Januar 2011 gilt: Der Zusatzbeitrag kann nur noch als absoluter Betrag in Euro vom Mitglied erhoben werden. Die individuelle Belastungsgrenze steigt auf 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Vorgesehen ist einen Sozialausgleich. Für diesen ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag entscheidend, nicht der konkrete Zusatzbeitrag der Kasse.

Kein Sozialausgleich 2011 und 2012 

Der Ausgleich erfolgt für die meisten Arbeitnehmer über dessen Arbeitgeber bzw. für Rentner über die Deutsche Rentenversicherung, für Selbstständige und sonstige freiwillig Versicherte in der Regel über die Krankenkasse. Künftig wird vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger bei Abführung der einkommensabhängigen („normalen“) Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt, wenn der GKV-durchschnittliche Zusatzbeitrag, die neue Überforderungsgrenze von 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds übersteigt. Die normalen Krankenversicherungsbeiträge werden dann um den ermittelten Differenzbetrag gemindert.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Jahr 2011 und 2012 beträgt Null Euro. Deshalb gibt es bisher keinen Sozialausgleich. Die Entscheidung über einen möglichen Sozialausgleich trifft das Bundesgesundheitsministerium jeweils zum 1. November eines Jahres für das folgende Jahr.

Konkrete Ausgestaltung kassenindividuell 

Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder einen Monat vor Fälligkeit der Zahlung über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags bzw. die Verringerung der Prämienzahlung informieren (z. B. über ein Anschreiben oder die Mitgliederzeitschrift). Es gilt dann ein Sonderkündigungsrecht. Nimmt ein Mitglied dieses Sonderkündigungsrecht wahr, muss es bis zum Austritt aus der Kasse keine Zusatzbeiträge bezahlen. 

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Krankenkasse zur Zahlung des Zusatzbeitrages verpflichtet. Mitversicherte Angehörige müssen nicht bezahlen. Das Grundsicherungs- oder das Sozialamt übernimmt den Zusatzbeitrag bei denjenigen, die ergänzende Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden die tatsächlich erhobenen kassenindividuellen Zusatzbeiträge, maximal aber in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, aus der Liquiditätsreserve an die Krankenkassen gezahlt. Erhebt eine Krankenkasse einen höheren als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, kann sie in ihrer Satzung regeln, dass die Differenz vom Versicherten zu tragen ist.

Die Erhebung eines Verspätungszuschlags ist mehrmals und zwar jeweils einmal je sechs säumiger Monatsbeiträge möglich. Die gesetzliche Mindesthöhe des Verspätungszuschlags beträgt 20 Euro. 

Die konkrete Gestaltung und Erhebung der Zusatzbeiträge sind, von Rahmenvorgaben abgesehen, weitgehend den einzelnen Krankenkassen überlassen. Sie regeln die Modalitäten in ihren Satzungen.