Festzuschuss-Richtlinien
Seit 2005 gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz das befundbezogene Festzuschuss-System. Dabei richtet sich die Höhe der Bezuschussung nach dem bei dem Versicherten vorliegenden Befund. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden, bestimmt und diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische Regelversorgungen zugeordnet. Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet. Die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund gehören.
Festzuschuss-Richtlinien
Festzuschuss-Beträge 2011
Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse
Preisliste für Festzuschüsse
Die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen vereinbaren nach § 57 Abs. 1 SGB V der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Höhe der Bundesmittelpreise für die zahntechnischen Leistungen der GKV-Spitzenverband und der Verband der Deutschen Zahntechniker-Innungen jeweils bis zum 30.09. eines Kalenderjahres. Über die Ergebnisse dieser Vereinbarungen informieren die Vertragspartner den Gemeinsamen Bundesausschuss, der bis zum 30.11. eines Kalenderjahres die auf die Regelversorgung entfallenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt macht.
Preisliste ab 01.01.2011