Fahrkosten/ Krankentransport

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Art entschieden. Konkret darf die Krankenkasse – nach vorheriger Genehmigung - die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, bei folgenden Fahrten übernehmen: 

1. Leistungen, die stationär erbracht werden.

2. Rettungsfahrten zum Krankenhaus

3. Fahrten von Versicherten

3a) die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist

3b) zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den sogenannten folgenden Krankentransport-Richtlinien festgelegt hat. 

Krankentransport-Richtlinien

Die generelle prozentuale gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von Seiten der Versicherten bezieht sich auf jede einzelne Fahrt und beträgt mindestens 5 und maximal 10 Euro (grundsätzlich gilt 10% des Fahrpreises). 

Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienste und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.