Expertenstandards nach § 113 a SGB XI

Mit dem Mitte 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards den Vertragspartnern auf der Bundesebene, also den Vertretern von Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen, übertragen. Zugleich werden Expertenstandards künftig für alle Pflegeheime und Pflegedienste in Deutschland unmittelbar verbindlich.

Expertenstandards sind Instrumente, die entscheidend zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege beitragen. Sie berücksichtigen sowohl pflegewissenschaftliche Erkenntnisse als auch pflegepraktische Erfahrungen gleichermaßen und beschreiben detailliert, was von stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten zu tun ist, um bestimmten Gefahren (z. B. Dekubitusentstehung, Mangelernährung) vorzubeugen. Bislang gibt es sieben Expertenstandards: zur Dekubitusprophylaxe, zum Entlassungsmanagement, zum Schmerzmanagement, zur Sturzprophylaxe, zur Förderung der Harnkontinenz, zur Versorgung chronischer Wunden und zum Ernährungsmanagement.

Die Vertragspartner nach § 113 SGB XI haben sich einstimmig auf eine Verfahrensordnung festgelegt, in der das Vorgehen bei der

  • Wahl der Themenschwerpunke,
  • Entwicklung bzw. Aktualisierung,
  • Durchführung einer Fachkonferenz und
  • modellhaften Implementierung

von Expertenstandards festgelegt ist. Die Vertragspartner werden dabei von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim GKV-Spitzenverband angesiedelt ist.

Die Vertragspartner beabsichtigen die Entwicklung eines  Expertenstandards für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gemäß der „Verfahrensordnung zur Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung in der Pflege“. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und der behinderten Menschen auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind aufgerufen, Vorschläge zu unterbreiten, zu welchem Thema ein Expertenstandard entwickelt werden soll.

Die Vorschläge müssen

  • die Relevanz des Themas mittels epidemiologischer Erkenntnisse und
  • wissenschaftliche Einschätzungen z. B. hinsichtlich
    - der Beeinflussbarkeit durch die Pflege,
    - der Variationsbreite pflegerischer Interventionen und Ergebnisse,
    - des Einflusses auf den Pflegebedürftigen,
    - des Ressourcenverbrauchs,
    - der vorhandenen Wissens-/Forschungsbasis

berücksichtigen.

Bei der Einreichung von Vorschlägen ist zur Realisierbarkeit der Entwicklung des vorgeschlagenen Expertenstandards Stellung zu nehmen. Themenvorschläge sind bis zum 7. November 2011 bei der Geschäftsstelle Expertenstandards nach § 113a SGB XI einzureichen.

Vereinbarung nach § 113a Abs. 2 Satz 2 SGB XI über die Verfahrensordnung zur Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung in der Pflege vom 30. März 2009