Datenaustausch nach § 295  Abs. 1 b SGB V

Gemäß § 295 Abs. 1b SGB V legt der GKV-Spitzenverband Regelungen zur elektronischen Datenübertragung für Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge

  • zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a SGB V) oder
  • zur Versorgung nach § 73b oder 73c SGB V

abgeschlossen haben, sowie für Krankenhäuser,

fest.

Richtlinie nach § 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach §§ 73b und 73c SGB V gültig ab 01.07.2009

Richtlinie nach § 295 Abs. 1b für § 116b Abs. 2 SGB V gültig ab 01.10.2009, zuletzt geändert am 15.12.2009

Richtlinie nach § 295 Abs. 1b für § 116b Abs. 2 SGB V gültig ab 01.10.2009

Richtlinie nach § 295 Abs. 1 SGB V für Verträge nach § 140a Abs. 1 SGB V gültig ab 01.01.2011

Technische Anlagen

Die technischen Anlagen finden Sie unter www.gkv-datenaustausch.de.