Datenaustausch im Bereich Vorsorge und Rehabilitation

Nach § 301 Abs. 1 SGB V sind Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, verpflichtet, mit den Krankenkassen ein einheitliches Verfahren zum Datenaustausch umzusetzen.

Die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Müttergenesungswerk vereinbarten eine Rahmenvereinbarung zur Datenübermittlung, die zum 01. Januar 1998 in Kraft getreten ist.

Die Vereinbarung dient dazu, das Nähere über Form und Inhalt der Datensätze, die Zeitpunkte für die Datenübermittlung und das technische Verfahren der Abrechnung zu regeln. Dieses abgestimmte Vorgehen soll die wirtschaftliche Umsetzung des Verfahrens sicherstellen.

Aufgrund gesetzlicher und technischer Änderungen wird die vorliegende Fassung der Rahmenvereinbarung überarbeitet. Sobald diese abgestimmt ist, wird sie auf dieser Seite veröffentlicht.

Rahmenvereinbarung Datenübermittlung § 301 Abs. 4 SGB V