BEL II
Einleitende Bestimmungen
Nach § 88 Abs. 1 SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL). Das BEL enthält Einzelleistungen, die entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Menge abrechenbar sind. In den einleitenden Bestimmungen zum BEL sind die grundlegeneden Details geregelt, die es bei Herstellung und Abrechnung zahntechnischer Leistungen zu beachten gilt.
Einleitende Bestimmungen