Arzneimittel
Über 30 Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2009 für Arzneimittel und Impfstoffe ausgegeben - und damit mehr als für die gesamte ambulante ärztliche Behandlung. Statistisch betrachtet sind dies rund 430 Euro für jeden einzelnen Versicherten. Rechnet man die Zuzahlungen der Versicherten (1,7 Milliarden Euro) und die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen (2,9 Milliarden Euro) hinzu, haben wir es mit einem rund 35 Milliarden Euro schweren Wirtschaftszweig zu tun. Knapp 140.000 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte verordnen rund 700 Millionen Arzneimittelpackungen - einen Rezeptstapel von rund 45 Kilometer Höhe -, die über 21.000 stationäre (Versand-) Apotheken an 70 Millionen Versicherte ausliefern und mit rund 170 Krankenkassen abrechnen.
Jahr für Jahr steigen die Ausgaben für Arzneimittel überproportional im Vergleich zu anderen Leistungsbereichen und prozentual stärker als die Einnahmen der Krankenkassen. Diese Entwicklung kann und darf auch solange nicht verwundern, als die Krankenkassen zunächst jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel, das nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zugelassen und verkehrsfähig ist, zu dem Preis erstatten müssen, den der Hersteller dieses Arzneimittels selbst bestimmen darf. Deshalb ist es verständlich und nachvollziehbar, dass seit nunmehr fast 20 Jahren mit gesetzlichen Regelungen auf vielfältige Weise in diesen Wachstumsmarkt eingegriffen wird, um einerseits die Versicherten am therapeutischen Fortschritt teilhaben zu lassen und andererseits die Versorgung mit Arzneimitteln finanzierbar zu halten. Das erfolgreichste und bis heute nachhaltig wirksame Steuerungsinstrument sind die bereits 1989 eingeführten Festbeträge für Arzneimittel. Inzwischen sind über 70 Prozent aller Verordnungen mit knapp 50 Prozent des GKV-Umsatzes mit Arzneimitteln festbetragsgeregelt. Zur Zeit sparen die Krankenkassen mit Festbetragsarzneimitteln 4,6 Milliarden Euro jährlich, seit 1989 kumuliert knapp 40 Milliarden Euro.
Die Ausgabenentwicklung wird anhaltend geprägt durch die Verordnung neuer patentgeschützter und überwiegend sehr teurer Arzneimittel (so genannte Strukturkomponente). Für diese Arzneimittel, die nicht in die Festbetragsregelung einbezogen werden können, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 eine Nutzenbewertung eingeführt. Ziel dieses Bewertungsverfahrens, das nach den Kriterien der Evidenz basierten Medizin durch das wissenschaftlich unabhängige Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchgeführt wird, ist die Feststellung, ob ein neues Arzneimittel im Vergleich zu verfügbaren, auch nicht medikamentösen Behandlungsalternativen einen für die Patienten relevanten therapeutischen Zusatznutzen hat, also die Mortalität, Morbidität oder Lebensqualität nachhaltig verbessert. Für Arzneimittel ohne therapeutischen Zusatznutzen kann der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnungsfähigkeit einschränken oder ausschließen. Für Arzneimittel mit nachgewiesenem therapeutischen Zusatznutzen kann anschließend das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden, um festzustellen, ob der vom pharmazeutischen Unternehmer verlangte Preis für die gesetzliche Krankenversicherung angemessen und zumutbar ist. Falls nicht, kann der GKV-Spitzenverband einen Höchstbetrag festsetzen, also eine Erstattungsgrenze bis zu der die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Da die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt, werden Gemeinsamer Bundesausschuss und GKV-Spitzenverband die gesetzlichen Kompetenzen auch konsequent nutzen.