Arzneimittel-Zuzahlungsfreistellungsgrenzen
Festlegung von Zuzahlungsfreistellungsgrenzen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V zum 01.11.2010
Beschluss des GKV-Spitzenverbandes vom 27.08.2010
Der GKV-Spitzenverband hat am 27.08.2010 den Beschluss gefasst, für Arzneimittel aus einer Festbetragsgruppe der Stufe 2 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V ) Zuzahlungsfreistellungsgrenzen festzulegen. Als Inkrafttretenstermin für die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen hat er den 01.11.2010 festgelegt. Arzneimittel der Festbetragsgruppe, deren Apothekenverkaufspreise dann die Zuzahlungsfreistellungsgrenze nicht überschreiten, werden von der Zuzahlung freigestellt.
Der GKV-Spitzenverband wird ab Inkrafttreten der Regelung 14-tägig auch die jeweils aktuell zuzahlungsfreigestellten Arzneimittel dieser Festbetragsgruppe in den Übersichten auf dieser Internetseite veröffentlichen.
Folgende Dateien stehen zum Download bereit:
1. Beschluss zu Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (01.11.2010)
2. Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für alle bekannten Wirkstärken-Packungsgrößenkombinationen (01.11.2010)
3. Erläuterungen zu den Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (01.11.2010)
4. Pharmazentralnummern bezogene Text-Datei (01.11.2010) auf der Basis des Produktstandes 01.04.2010 mit den Zuzahlungsfreistellungsgrenzen
5. Alle Dateien als ZIP-Archiv (01.11.2010)