Sonstige Verträge
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Die Bundesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben auf der Grundlage von Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG eine Vereinbarung getroffen, nach der die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte durch Beteiligung an den Kosten der besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin fördern. Die genauen Modalitäten sind in der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung festgelegt.
Kurarztverträge
Aus medizinischen Gründen kann der Versicherte erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten in Anspruch nehmen, sofern der Vertragsarzt gemäß Muster 25 der Anlage 2, Bundesmantelverträge die ambulante Kur vorschlägt. Ziel der kurärztlichen Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in anerkannten Kurorten (§23 Absatz 2 SGB V) ist
- die Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde,
- das Entgegenwirken einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes,
- die Verhütung von Krankheit oder deren Verschlimmerung oder
- die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.
Dabei wird das Prinzip „ambulant vor stationär“ berücksichtigt.
Die Regelung zur vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten wird im Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag) zwischen den maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene abgebildet.
Kurarztvertrag Primärkassen, gültig ab 01.04.2005
Änderungsvereinbarung Primärkassen, gültig ab 01.07.2008
Kurarztvertrag Ersatzkassen, gültig ab 01.04.2005
Änderungsvereinbarung Ersatzkassen, gültig ab 01.07.2008
Kurarztschein
Verordnung des Kurarztes
Bericht des Kurarztes