Abrechnungsgrundlagen/ Prüfungen

Richtlinien gemäß § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V über den Fremdkassenzahlungsausgleich

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat nach § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln. Im Rahmen des GKV-WSG wurde eingeführt, dass ab dem 01.01.2009 gemäß § 75 Abs. 7a Satz 2 das Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband herzustellen ist.

Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V, gültig ab 1/2011

Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V, gültig ab 1/2009

Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V, gültig ab 2/2005

    

DTA-Vertrag 

In der Anlage 6 zum Bundesmantelvertrag sind die Inhalte der elektronisch zu übermittelnden Abrechnungsgrundlagen im Einzelfallnachweis, Formblatt 3, Arztstammdaten usw. festgelegt. Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen über die Datenlieferungen für die Auffälligkeits- und Zufälligkeitsprüfung zwischen den Kassenärztlichen Vereinigung und Krankenkassen.

Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern, Stand: 01. Januar 2009

Änderung des Vertrags über den Datenaustausch mit Datenträgern zum 01. Januar 2010 bzw. zum 01. Juli 2010

  

Formblatt 3

In den Inhaltsbeschreibungen zum Formblatt 3 werden gemäß § 54 BMV-Ä bzw. § 53 EKV die Kriterien zur Entrichtung der Gesamtvergütung festgelegt. Die Kriterien der Darstellung des anerkannten Leistungsbedarfs und der Gesamtvergütung entsprechen dem Kontenrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Gliederung des Formblattes ist bundeseinheitlich verbindlich festgelegt und orientiert sich an den Kapitelebenen des EBM. Darüber hinaus gehende Gliederungen können von den Gesamtvertragspartnern auf regionaler Ebene festgelegt werden.

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 3. Quartal 2011

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 2. Quartal 2011

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 1. Quartal 2011

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 4. Quartal 2010

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 3. Quartal 2010

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 1. Quartal 2010

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 4. Quartal 2009

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 3. Quartal 2009

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 2. Quartal 2009

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 1. Quartal 2009

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 3. Quartal 2008

Inhaltsbeschreibung gültig ab dem 2. Quartal 2008

 

Richtlinien nach § 106 SGB V 

Die Richtlinien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 106 Abs. 2b SGB V bilden den verbindlichen Rahmen für die Prüfvereinbarungen gemäß § 106 Abs. 3 SGB V. Ziel der Richtlinien ist die Schaffung von rechtssicheren Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Interesse der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Die Richtlinien finden Anwendung auf die selbst erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten sowie der ärztlich geleiteten Einrichtungen.

Richtlinien nach § 106 SGB V, Stand: 01. Juli 2008

 

Richtlinien nach § 106a SGB V 

Gemäß § 106a Abs. 6 Satz 1 SGB V vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach § 106 a Abs. 2 SGB V (Abrechnungsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung) sowie nach § 106 a Abs. 3 SGB V (Abrechnungsprüfung der Krankenkassen). Sie regeln die Prüfung der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten sowie der ärztlich geleiteten Einrichtungen.

Richtlinien nach § 106a SGB V, Stand: 01. Juli 2008: